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Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland

Fassung: 08.07.2023

Präambel

Die Basisdemokratische Partei Deutschland (Kurzbezeichnung: dieBasis) ist basisdemokratisch und gewaltfrei. Die Basis ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie vereinigt Menschen ohne Unterschied der Herkunft, Ethnie, des Geschlechts und des Glaubens, die bei der Erhaltung und Weiterentwicklung eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen, gerechten, freiheitlichen und sozialen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen.

Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnen die Partei und Ihre Untergliederungen entschieden ab.

Unser Selbstverständnis gründet sich auf vier Säulen:

  1. Freiheit

Der Staat hat so zu handeln, dass die Freiheit und die Selbstbestimmung des Einzelnen gewährt bleibt. Die Bürokratie ist auf ein sinnvolles Minimum zu reduzieren.

  1. Machtbegrenzung

Macht und Machtstrukturen sind zu begrenzen und zu kontrollieren.

  1. Achtsamkeit

Wir streben einen liebevollen, friedlichen Umgang miteinander an. Wir respektieren und achten unsere Mitmenschen und uns selbst. Die Partei steht für Achtsamkeit und Verantwortung (im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung).

  1. Schwarmintelligenz

Wir stehen für eine Gesamtstruktur, in der Menschen gleichberechtigt die Möglichkeit haben sich an Entscheidungen zu beteiligen.

 

§ 1 Bezeichnung und Sitz

  1. Der Landesverband trägt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland

    - Landesverband Schleswig-Holstein, die offizielle Kurzbezeichnung lautet dieBasis-SH. Er ist Teil der Basisdemokratischen Partei Deutschland.

  2. Der Sitz ist die Landeshauptstadt Kiel. Solange dort keine Landesgeschäfts-stelle besteht, hat der Landesverband seinen Sitz an der Adresse des Vorsitzenden.

  3. Innerhalb dieser Satzung wird die männliche Form als geschlechtsneutral verwendet.

 

§ 2 Tätigkeits- und Aufgabenbereich

  1. Die Aufgabe des Landesverbandes ist die Organisation und Koordinierung der politischen Tätigkeiten der Bundespartei in seinem Gebiet.

  2. Der Landesverband ist für die Aufnahme und Betreuung aller Mitglieder im Gebiet des Landesverbandes zuständig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche Personen werden, die

  1. dass 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren haben.

  2. die Satzung anerkennen und die Ziele der Partei unterstützen.

  3. kein Mitglied in einer Partei, Vereinigung oder Organisation sind, die dem Selbstverständnis und den Zielen der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen oder wegen Verfassungswidrigkeit verboten sind.

  4. einen vom Landesvorstand vorgegebenen Aufnahmeantrag gestellt haben.

  1. Mitglied im Landesverband ist jedes Mitglied, mit angezeigtem Wohnsitz in Schleswig-Holstein (Hauptwohnung). Die Aufnahme erfolgt in den örtlich zuständigen Kreisverband. Ist kein Kreisverband vorhanden, erfolgt die Aufnahme in die nächsthöhere Gliederung.

  2. Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können ihren Kreisverband frei wählen.

  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem Antragsteller und der Entrichtung des ersten Mitglieds-beitrages, falls nicht befreit. Der Eintrittsmonat ist beitragsfrei.

  4. Das Mitglied hat das Recht, die Zugehörigkeit in der Parteigliederung seiner Wahl frei zu bestimmen und kann jederzeit wechseln, sein aktives und passives Wahlrecht in der neuen Gliederung ruht dann für 2 Monate

  5. Mitgliedschaften in mehreren Landes- bzw. Kreisverbänden sind nicht zulässig.

  6. Über Mitgliedsanträge von Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, entscheidet die Bundespartei.

  7. Ist ein Parteimitglied auch Mitglied in einer anderen Partei, kann es in allen Gremien des Landesverbandes und allen Kreisverbänden der Basis keine Ämter bekleiden. Die Mitarbeit in Landes-Fachausschüssen ist zulässig.

 

§ 3a Mitgliedsrechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied sollte im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland fördern und hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass es nicht mehr als 3 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand liegt.

  3. Jedes Mitglied kann in einem Fachausschuss mitarbeiten. Sein Kreisvorstand gibt den Wunsch auf Mitarbeit an die Landesgremien weiter.

  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht einer pünktlichen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages nachzukommen.

 

§ 3b Ordnungsmaßnahmen

  1. Nur der Kreisvorstand kann Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Parteimitgliedern aussprechen, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen. Möchte die Bundes- oder Landesebene ein Mitglied mit einer Ordnungsmaßnahme belegen, muss sie das jeweilige Kreisgremium von der Richtigkeit dieser Maßnahme überzeugen. Besteht zur Zeit des 'Vergehens' kein Kreisverband, so ist der Landesverband zuständig.

  2. Ordnungsmaßnahmen sind

  • Verwarnungen

  • die Aberkennung von Parteiämtern

  • der Ausschluss aus der Partei.

  1. Ordnungsmaßnahmen sind zu begründen und dem betroffenen Mitglied innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.

  2. Ordnungsmaßnahmen sind beim internen Schiedsgericht anfechtbar.

  3. Über den Ausschluss aus der Partei entscheidet das bei Antrag zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der zuständigen Gliederung ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

 

§ 3c Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. E-Mail ist ausreichend.

  • Tod

  • rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechtes

  • Ausschluss

Mit Beendigung der Mitgliedschaft wird das Mitglied aus dem aktiven Register gelöscht. Die dazugehörigen Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften behandelt. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht. Ein Mitglied kann nur aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Dies gilt insbesondere, wenn einem Mitglied totalitäre, diktatorische oder faschistische Bestrebungen nachgewiesen werden.

 

§ 4 Teilhabe und Transparenz

  1. Es ist Aufgabe aller Mitglieder, aktiv weitere Menschen für die Arbeit in der Partei zu für eine angemessene Repräsentanz aller Facetten unserer Gesellschaft zu sorgen.

  2. Die Organe der Partei und alle Mitglieder fördern in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die politische Teilhabe von Menschen mit Behinderung.

  3. Der barrierefreie Zugang zu Dokumenten, Medien und Veranstaltungen soll gewährleistet werden.

  4. Protokolle und Berichte sollen zeitnah erstellt und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

 

§ 5 Organe und Gliederung

  1. Der Landesverband gliedert sich in

  1. Ortsverbände (Organe des Ortsverbandes sind die Ortsmitgliederversammlung und die 3 Ortssprechern. Zur Bildung eines Ortsverbandes bedarf es der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes),

  2. Kreisverbände (Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung, der Kreisvorstand und ggf. die Kreismitgliederverwaltung. Ein Kreisverband umfasst in der Regel das Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder eines Landtagsstimmkreises in einer Großstadt. Detaillierte Bestimmungen finden sich in der jeweiligen Kreissatzung.)

  3. Landesebene

  1. Organe der Landesebene sind

  1. der Landesparteitag

  2. der Landesvorstand

  3. der erweiterte Landesvorstand

  4. der Landesfinanzrat

  5. das Landes-Schiedsgericht

  6. Die Landesrechnungsprüfer

 

§ 5a Landesparteitag

  1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er wird als ordentlicher oder außerordentlicher Parteitag einberufen.

  2. Der ordentliche Landesparteitag wird auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen. Die Einberufung geht den Mitgliedern unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung sowie den zu behandelnden Anträgen mit einer Ladungsfrist von vier Wochen zu.

  3. Ein außerordentlicher Landesparteitag muss auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag von mindestens vier Kreisverbänden oder mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden. In dringenden Fällen kann hier die Ladungsfrist verkürzt werden, jedoch nicht unter zwei Wochen. Die Gründe der Verkürzung sind in der Ladung anzugeben. Für einen außerordentlichen Landesparteitag bestehen keine Antragsfristen.

  4. Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form erbracht werden. Zur Wahrung der Ladungsfrist gilt das Datum der Absendung.

  5. Anträge, die auf dem Landesparteitag behandelt werden sollen, müssen der Geschäftsstelle acht Wochen vor dem Landesparteitag vorliegen (Anträge in elektronischer Form sind ausreichend). Später gestellte Anträge (Initiativanträge) können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten des Landesparteitages behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.

  6. Die Tagesordnung des ordentlichen Landesparteitages enthält je nach Erfordernis folgende Punkte:

  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit

  • den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes

  • den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer

  • Entlastung des Landesvorstandes

  • benötigte Nachwahlen

  • die Wahl des Landesvorstandes

  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern

  • die Wahl der Kandidaten zu Parlamentswahlen

  • die Beschlussfassung über gestellte Anträge

  • die Beschlussfassung über Haushalt und Finanzplanung für das kommende Geschäftsjahr

6a. Der Neuwahl / bzw. Abberufung eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes innerhalb der Amtsperiode erfolgt nur aus wichtigem Grund.

  1. Landesparteitage sind öffentlich. Eine Teilnahme für Mitglieder per Videochat kann, wenn technisch machbar, ermöglicht werden. Technische Unzulänglichkeiten berechtigen nicht zu Verzögerung oder sogar zum Abbruch des Landesparteitages.

  2. Durch Beschluss des Landesparteitages kann die Teilnahme ganz oder nur für bestimmte Tagungsordnungspunkte auf die Parteimitglieder beschränkt werden.

  3. Der Landesparteitag wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

  4. Der Landesparteitag ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens so viele sonstige Mitglieder wie Funktionsträger anwesend sind, wobei Fachausschuss-Mitglieder nicht als Funktionsträger gelten. Er ist nicht mehr beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der zu Beginn des Parteitages festgestellten Teilnehmer anwesend ist.

  5. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle persönlich vor Ort anwesenden Mitglieder, es sei denn ein persönliches Erscheinen ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich. In Ausnahmesituationen kann im Einzelfall entschieden werden, per Telekommunikation (Bild und Ton) zugeschaltete Mitglieder als stimmberechtigt zuzulassen.

  6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

  7. Die Beschlüsse des Landesparteitages sind zu protokollieren und werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

 

§ 5b Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes.

  2. Er wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch den Landesparteitag gewählt. Er muss per Gesetz geheim gewählt werden. Die Amtsdauer ist auf maximal 2 aufeinander folgende Legislaturperioden begrenzt, ausnehmend es erfolgt nach der zweiten Amtszeit eine Wiederwahl mit mindestens 75% positiver Stimmen auf dem Landesparteitag.

  3. Der Landesvorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden (geschäftsführend)

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden (geschäftsführend)

  • dem Schatzmeister (geschäftsführend)

  • dem 1. Beisitzer

  • dem 2. Beisitzer

  • dem 3. Beisitzer

  • dem 4. Beisitzer

Er wird ggf. erweitert um weitere Beisitzer. Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Der Landesverband wird immer von 2 Vorstandsmitgliedern, wovon mindestens einer aus dem geschäftsführenden Vorstand stammen muss, nach außen und gegenüber anderen Parteigremien vertreten.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl für die Restlaufzeit der Amtszeit des Ausgeschiedenen auf dem folgenden Landesparteitag vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes Mitglied des Landesverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

  2. Der Landesvorstand kann 2 Vertreter in den erweiterten Bundesvorstand entsenden. Diese Vertreter haben im erweiterten Bundesvorstand Stimmrecht. Das Verfahren zur Benennung der jeweiligen Vertreter ist dem Landesvorstand überlassen.

 

§ 5c erweiterte Landesvorstand

  1. Der „erweiterte Landesvorstand“ setzt sich aus dem Landesvorstand und je einem Vertreter der Kreisverbände zusammen. Das Verfahren zur Benennung des jeweiligen Vertreters ist den Kreisverbänden überlassen.

  2. Er dient dazu die Kreisverbände auf Landesebene einzubinden.

  3. Eine Sitzung des erweiterten Landesvorstandes wird durch den Landesvorstand einberufen.

 

§ 5d Landesfinanzrat

  1. Der Landesfinanzrat besteht aus dem Landes-Schatzmeister, seinem Vertreter sowie allen Schatzmeistern der Kreisverbände.

  2. Er unterstützt das Landes-Schatzmeisterteam bei seinen internen Aufgaben und hilft bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes sowie eines Finanz-planes für das kommende Jahr.

 

§ 5e Landes-Schiedsgericht

Nähere Regelungen finden sich in der Bundesschiedsordnung, die in der jeweils aktuellsten Fassung Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 5f Die Landesrechnungsprüfer

  1. Es werden zwei Landesrechnungsprüfer sowie zwei stellvertretende Landesrechnungsprüfer durch den Landesparteitag für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

  2. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist möglich. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar. Als Landesrechnungsprüfer sind auch Nichtmitglieder wählbar.

  3. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.


§ 6 Landesfinanzordnung

Nähere Regelungen finden sich in der Landesfinanzordnung, die in der jeweils aktuellsten Fassung Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 7 Basisdemokratie

  1. Der Landesverband wird zur Sicherstellung einer basisdemokratischen Kultur Instrumentarien zur Erhebung von Meinungsbildern und Abstimmungen sowie zum Austausch von Argumenten und sachbezogenen Informationen nutzen, um vorhandenes Wissen der Mitglieder zu aktivieren und zu nutzen.

  2. Hierzu wird ein ständiger Fachausschuss gebildet, um Regularien aufzustellen und Weiterentwicklungen voranzutreiben.

 

§ 8 Sondervorschriften für die Gründung

Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung bis zum zweiten Landesparteitag folgende Sondervorschriften:

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal. Auf dieser wird durch die anwesenden Mitglieder die Gründungssatzung und das erste Landespartei-programm beschlossen.

  2. Satzungsänderungen sind, bis auf die Auflösung des Landesverbandes, auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag mit einer einfachen Mehrheit möglich.

  3. Das Landesparteiprogramm wird fortlaufend auf den späteren Landespartei-tagen durch die Mitglieder weiterentwickelt.

  4. Diese Sondervorschrift (§ 8) entfällt mit der Satzungsänderung, die zwingend auf dem zweiten ordentlichen Landesparteitag behandelt werden muss. Bis dahin sollten sich möglichst viele Kreisverbände gegründet haben.

§ 9 Schlussbestimmung

Ergänzend gelten die Vorschriften der Bundessatzung.

Beschlossen auf dem Landesparteitag am 08.07.2023 in Rendsburg

 

 

Die 4 Säulen unserer Partei:

Freiheit

Die Säule der Freiheit

Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert werden.

Machtbegrenzung

Die Säule der Machtbegrenzung

Das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Übernahme von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung.

Achtsamkeit

Die Säule der Achtsamkeit

Das Menschsein und die Beachtung der Menschlichkeit des anderen dienen als Leitbild in einer freiheitlichen Gesellschaft, in der die Menschen einen liebevollen, friedlichen Umgang miteinander pflegen.

Schwarmintelligenz

Die Säule der Schwarmintelligenz

bedeutet, die Weisheit der Vielen in konkrete Politik zu verwandeln. Oftmals reicht Expertenwissen allein nicht aus, um komplexe, fachübergreifende Themengebiete zu erfassen, denn nur ein aus vielen verschiedenen Perspektiven betrachtetes Problem lässt sich in seiner Gesamtheit erkennen und lösen.